BAFöG-Kriterien

Studiengänge Bachelor Informatik, Angewandte Informatik und Sozioinformatik

Zum Erlangen der BAFöG-Eignungsbescheinigung in den Studiengänge Bachelor Informatik, Angewandte Informatik und Sozioinformatik sind die folgenden Kriterien erforderlich:
  • zum Ende des 3. Semesters müssen mindestens 70 Leistungspunkte erbracht worden sein (siehe Vermeidung einer Förderungslücke).
  • zum Ende des 4. Semesters ist eins der 3 Kriterien zu erfüllen:
    1. mindestens 90 Leistungspunkte erbracht
    2. mindestens 75 Leistungspunkte und Vorlage eines mit einem Studienberater abgestimmten persönlichen Studienplans
    3. mindestens 60 Leistungspunkte erbracht, Vorlage eines mit einem Studienberater abgestimmten persönlichen Studienplans, und Kriterien nach §15 BAföG Absatz 3 zur Verlängerung der Regelförderungszeit erfüllt.
  • zum Ende des 5. Semesters ist eins der 3 Kriterien zu erfüllen:
    1. mindestens 120 Leistungspunkte erbracht
    2. mindestens 100 Leistungspunkte und Vorlage eines mit einem Studienberaten abgestimmten persönlichen Studienplans
    3. mindestens 85 Leistungspunkte, Vorlage eines mit einem Studienberater abgestimmten persönlichen Studienplans,und Kriterien nach §15 BAföG Absatz 3 zur Verlängerung der Regelförderungszeit erfüllen.
  • zum Ende des 6. Semesters ist zu erfüllen:
    • mindestens 110 Leistungspunkte, Vorlage eines mit einem Studienberater abgestimmten persönlichen Studienplans, und Kriterien nach §15 BAföG Absatz 3 zur Verlängerung der Regelföderungszeit erfüllen.
  • zum Ende des 7. Semesters ist zu erfüllen:
    • mindestens 135 Leistungspunkte, Vorlage eines mit einem Studienberater abgestimmten persönlichen Studienplans, und Kriterien nach §15 BAföG Absatz 3 zur Verlängerung der Regelförderungszeit erfüllen.
  • zum Ende des 8. Semesters ist zu erfüllen:
    • mindestens 160 Leistungspunkte, Vorlage eines mit einem Studienberater abgestimmten persönlichen Studienplans, und Kriterien nach §15 BAföG Absatz 3 zur Verlängerung der Regelförderungszeit erfüllen.

Studiengang Bachelor Lehramt

Zum Erlangen der BAFöG-Eignungsbescheinigung in dem Studiengang Bachelor Lehramt sind die folgenden Kriterien erforderlich:

Studienberater

Folgende Personen führen die Studienberatung zur BAFöG-Eignungsbescheinigung durch. Zu dem Gespräch mit einem der genannten Personen ist ein Studienverlaufsplan (Tabelle mit allen Lehrveranstaltungen des Studiengangs, die angibt, welche Lehrveranstaltung in welchem Semester eingeplant ist) und das BAFöG-Formblatt mitzubringen.
  • Dr. Schürmann (Geschäftsführer)
  • Prof. Schneider (Stellvertreter)
  • Hr. Bogner (Studienmanager, Stellvertreter)

Weitere Informationen zum BAföG

  • Das neue BAföG (Alle Informationen im Überblick)

    §15 BAföG Absatz 3

    Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
    1. aus schwerwiegenden Gründen,
    2. (aufgehoben)
    3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
    4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
    5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
  • Vermeidung einer Förderungslücke nach dem 4. Semester

    Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG kann vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet werden, in dem der Auszubildende eine Bescheinigung nach Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 vorgelegt hat. Die Studierenden können diese Bescheinigung innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Semesters einreichen, sofern diese den Stand des vorangegangenen Semesters bescheinigt, und erhalten nach Vorlage dann rückwirkend die Ausbildungsförderung. Allerdings entstehen dadurch Förderungslücken. Die Studierenden müssen die Zeit bis zur Nachzahlung erst einmal überbrücken.

    Da das Gesetz lediglich vorschreibt, dass der Nachweis nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein muss, kann das jeweils erreichte Fachsemester dann auch das 3. Fachsemester sein. Wichtig ist nur, dass der Nachweis nicht vor Beginn des 4. Fachsemester ausgestellt wird. Bei Vorlage des Eignungsnachweises innerhalb der ersten 4 Monate des 4. Fachsemester wäre es also ausreichend, wenn der Studierende die jeweils üblichen Leistungen von drei Fachsemestern erreicht hat.

    Sofern die Studierenden also innerhalb der ersten 4 Monate des 4. Fachsemesters den Leistungsnachweis mit dem Leistungsstand von 3 Fachsemestern vorlegen und ansonsten den Weiterförderungsantrag ab dem 5. Fachsemester rechtzeitig stellen und vervollständigen, würde keine Förderungslücke entstehen.